Neues zum Thema Arbeitsrecht – Aufzeichnungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelockert

Wer geringfügig entlohnte Mitarbeiter gemäß § 8 Sozialgesetzbuch 4 (SGB 4) in seinem Betrieb beschäftigt, unterliegt nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) der Dokumentationspflicht hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 17 MiLoG). Nach § 17 Abs.3 MiLoG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten regeln, insbesondere die Aufzeichnungspflichten einschränken oder erweitern. Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) hat das Ministerium von dieser Möglichkeit nun Gebrauch gemacht. Danach gelten die Dokumentationspflichten ab dem 01.08.2015 nicht mehr für im Betrieb des Arbeitsgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt das gleiche für die Angehörigen des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person (Geschäftsführer), eines Mitgliedes eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Auf diese Weise wird eine wesentliche Erleichterung für den familiengeführten Betrieb erreicht.

Rechtsanwalt Norbert Häger

Arbeitsrecht