Auch Bearbeitungsgebühr in Bauspardarlehen rückforderbar- BGH kippt obergerichtliche Rechtsprechung

Wie schon mehrfach berichtet, ist die Erhebung s.g. Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig. In der Folge konnten für viele Mandanten Gebühren von den Banken erstattet verlangt werden.

Die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen Bausparkassen erschienen in der Vergangenheit jedoch ungewiss. Mehrere Gerichte hatten entschieden, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr (auch: Darlehensgebühr) für die Gewährung eines Bauspardarlehens (anders als bei einem gewöhnlichen Darlehensvertrag) zulässig sei.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun korrigiert. Nach aktueller Entscheidung des Gerichts vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) ist auch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Bauspardarlehen unzulässig. Bausparer, die bei Auszahlung des Darlehens eine solche Gebühr entrichtet haben, können diese daher zurückfordern. Im Einzelfall wird jedoch noch zu prüfen sein, inwieweit Ansprüche möglicherweise verjährt sind. Aktuell werden von Bausparkassen derartige Gebühren nicht mehr erhoben.