Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen seit 2004 rückforderbar!

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits am 13.05.2014 entschied, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen aufgrund vorformulierter Vertragsbedingungen unzulässig ist (wir berichteten hier und hier), hat er die Rechte der Verbraucher am 28.10.2014 nochmals in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Verjährung entsprechender Rückforderungsansprüche gestärkt. Damit haben sich die Erfolgschancen zahlreicher von uns bereits betriebener Verfahren nochmals deutlich verbessert.

In einer Pressemitteilung gibt der BGH bekannt, dass nach dem heutigen Urteil zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühren aus Verträgen bis zum Jahr 2004 rückforderbar sind! Das Gericht bestätigt damit unserer Rechtsauffassung. Aufgrund der Billigung derartiger Gebühren in der älteren Rechtsprechung, sei eine Klageerhebung bis zum Jahr 2011, in dem Obergerichte erstmalig Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärten, unzumutbar und der Verjährungsbeginn damit bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben gewesen.

Alle Bankkunden, die seit 2004 einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen und in diesem Zusammenhang ein Bearbeitungsentgelt entrichtet haben, können dieses nun zurückfordern. Einen Musterbrief finden Sie hier: Musterbrief Bank.

Bis zum Jahresende sollten Bankkunden zudem unbedingt verjährungshemmende Maßnahmen, wie etwa die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, ergreifen!