Brandschutz in Mietwohnung- Neuer Artikel im Live-Magazin

Nach dem verheerenden Hochausbrand in London stellen sich auch hier Vermieter und Mieter die Frage, wer für den Brandschutz eines Mietobjektes verantwortlich ist und welche Haftungsrisiken bestehen.

Grundsätzlich sind bei der Errichtung baulicher Anlagen Brandschutzvorschriften nach der Landesbauordnung zu beachten. Verantwortlich sind also zunächst die Vermieter bzw. Eigentümer eines Objektes. Es dürfen z. B. keine leichtentflammbaren Baustoffe verwendet werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass Gebäude über 2 Rettungswege verfügen. Zudem sind Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Bereits bestehende Gebäude genießen Bestandschutz, d.h., ein altes Gebäude muss nur den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Anforderungen genügen. Eine Nachrüstungspflicht besteht nur dann, wenn die Behörde dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit verlangt.

Kommen Vermieter der Verpflichtung für ausreichenden Brandschutz zu sorgen nicht nach, kann dies zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Objektes untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Darüber hinaus sind Mieter bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Kommt es zu einem Brand, der durch den unzureichenden Brandschutz verursacht wurde, haften Vermieter für die entstehenden Schäden. Sind die Mängel des Brandschutzes bekannt, haften Vermieter aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht selbst dann, wenn die erforderliche Nachrüstung behördlich noch nicht angeordnet wurde.

Aufgrund ihrer Verpflichtung zu einem sorgsamen Umgang mit der Mietsache, sind auch Mieter dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um einen Brand zu verhindern. So sollten Mieter etwa davon absehen, offenes Feuer auf dem Balkon zu entfachen oder Gegenstände im Hausflur zu lagern. Letztere können im Brandfalle Fluchtwege versperren und zu regelrechten Brandbeschleunigern werden.