Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

In welcher Höhe Unterhalt gegenüber Kindern, Ehegatten oder Eltern geschuldet wird ist in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die Tabelle wird jährlich an aktuelle wirtschaftliche Situationen angepasst. Die ab dem 01.01.2015 geltenden Beträge können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen. Änderungen haben insbesondere die Werte des notwendigen Selbstbehaltes erfahren. Hierbei handelt es sich um den Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall zur Bestreitung des eigenen Unterhaltes verbleiben muss.

Tabelle zum notwendigen Selbstbehalt

Die Unterhaltssätze selbst sind gleich geblieben, so dass sich die Veränderungen nur bei begrenzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemerkbar machen. Unter Berücksichtigung der anteiligen Anrechenbarkeit des staatlichen Kindergeldes wird nunmehr folgender Unterhalt geschuldet:

Für das erste und zweite Kind:

Düsseldorfer Tabelle (1.und 2. Kind)

Für das dritte Kind:

Düssledorfer Tabelle (3. Kind)

Für das vierte Kind:

Düsseldorfer Tabelle (4.Kind)

Sollte sich nach den vorstehenden Tabellen Änderungen Ihrer Unterhaltsverpflichtungen ergeben, können Zahlungen entsprechend angepasst und gegebenenfalls existente Unterhaltstitel (Urteil/ Jugendamtsurkunde) auf Antrag abgeändert werden.

In allen unterhalts- und sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Norbert Häger ist Fachanwalt für Familienrecht.