Folgen einer Räumung nach Vertragsende- Neuer Artikel im Live-Magazin

Live Magazin vom 01.03.2017

Ist das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Mieters oder Vermieters beendet oder die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen, ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet. Das Mietobjekt ist vollständig zu räumen und in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Das heißt, dass etwa in die Mietsache eingebrachte Einbauten zurückzubauen sind. Sämtliche Schlüssel sind an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, kann dies teuer werden.

Gibt der Mieter die Mietsache nach dem Ende der Mietzeit nicht zurück, behält der Mieter einen Schlüssel ein oder räumt das Mietobjekt nicht vollständig, kann der Vermieter Räumungsklage erheben. Die entstehenden Kosten fallen dem Mieter zur Last.

Darüber hinaus ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Vermieter durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit entsteht. Der Vermieter kann entweder die bislang (vertraglich) geschuldete Miete verlangen, oder – falls diese höher ist- die für vergleichbare Sachen ortsübliche Marktmiete (§ 546 a BGB). Die s.g. Nutzungsentschädigung schuldet der Mieter selbst dann, wenn der Vermieter die Mietsache gar nicht weitervermieten, sondern nach einer Eigenbedarfskündigung selbst nutzen möchte.

Wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat, handelt es sich bei der geschuldeten Marktmiete nicht etwa um die in den letzten 4 Jahren ortsübliche Vergleichsmiete, die im Falle einer Mieterhöhung Bedeutung erlangt (§ 558 BGB). Maßgeblich ist vielmehr die Miete, die bei Abschluss eines Neuvertrages maximal erzielt werden könnte (BGH 18.01.2017, Az.: VIII ZR 17/16). Dies gilt sowohl für Wohnraum-, als auch für Gewerbemietverhältnisse.

Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt, kann die ortsübliche Miete, je nach Alter des Mietvertrages, erheblich oberhalb der vertraglich vereinbarten Miete liegen.