Onlineverträge können auch online gekündigt werden

Wie schon so oft, hat der Bundesgerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 14.07.2016 (Az.: III ZR 387/15) nochmals bestätigt, dass eine Vertragsklausel, nach der die Kündigung eines über das Internet geschlossenen Vertrages nur schriftlich möglich ist, Kunden unangemessen benachteiligt. Nach Ansicht des Gerichts berücksichtige der Verwender einer solchen Klausel die Belange des Vertragspartners nicht hinreichend. Vielmehr werde versucht, missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen.

Soweit ein Vertragsschluss also nur unter Verwendung digitaler Kommunikationsmittel (wie etwa E-Mail) zustande kommt, muss dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vertrag ebenso digital zu beenden. Der Verweis darauf, dass zur Kündigung eine schriftliche Erklärung per Post übersandt werden müsse, ist dem Kunden nicht zumutbar.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Online-Partnervermittlung eine solche Vertragsklausel verwendet. Da zahlreiche Kunden Kündigungen nur per E-Mail erklärten, mussten sie zunächst weiterhin teure Mitgliedsbeiträge bezahlen.