Urlaubszeit ist Reisezeit – Was tun bei Ärger im Urlaub?

Artikel Wochenspiegel Juli 2014 (Reiserechtstipps)Die schönste Zeit des Jahres. Und dann das! Flug verspätet, Mängel im Hotelzimmer und lärmende Baustelle vor der Türe. Im Urlaub sollten Reisende ihre Rechte gut kennen.

Schon bei der Ankunft am Flughafen kann die Urlaubsfreude jäh getrübt werden, wenn der Flug verspätet oder gar annulliert ist. Die EG-Fluggastrechteverordnung sieht in solchen Fällen Rechte der Reisenden vor, über die die Fluggesellschaft schriftlich aufklären muss. Hierauf ist am Abflugschalter durch einen deutlich sichtbaren Aushang hinzuweisen.

Wird ein Flug annulliert, sind den Reisenden wahlweise die Flugkosten zu erstatten oder eine anderweitige Beförderung zu ermöglichen. Ebenso sind Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten und Erfrischungen, ggf. Hotelübernachtung und 2 Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich anzubieten. Ohne weitere Prüfung, ob dem Reisenden tatsächliche Nachteile entstanden sind, ist die Fluggesellschaft zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes, der sich nach der Entfernung des Fluges bemisst, von bis zu 600,00 € verpflichtet.

Auch bei einer Verspätung des Fluges sind den Reisenden Unterstützungsleistungen anzubieten. Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist die Fluggesellschaft, wie bei einer Annullierung des Fluges, zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes verpflichtet. Obwohl der Gesetzgeber einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich normiert hat, ist die EG-Verordnung nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes entsprechend auszulegen, da andernfalls eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Betroffenen entstünde.

Der Zahlung eines Schadensersatzes kann sich das Luftfahrtunternehmen nur entziehen, wenn es darlegt, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist. Dies können besondere Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken sein. Ein Mangel an Enteisungsmittel oder ein technischer Defekt fallen hingegen in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Dies gilt selbst dann, wenn alle erforderlichen Wartungsarbeiten regelmäßig durchgeführt wurden (BGH 21.08.2012, Az. X ZR 138/11).

Ist der Flug überstanden, kann die böse Überraschung auch am Urlaubsort warten. Findet der Urlauber dort Bedingungen vor, die nicht dem in der Reisebestätigung und der Reisebeschreibung enthaltenen Leistungsinhalt entsprechen, sollten die Mängel angezeigt und Abhilfe verlangt werden. Ansprechpartner ist hierfür die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters. Ist eine Kontaktperson nicht vor Ort, muss den Reisenden grundsätzlich eine Notfallnummer mitgeteilt werden, über die der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann. Nur wenn auch dies unmöglich ist, sollte der jeweilige Leistungsträger, wie z.B. das Hotel, informiert werden.

Kommt der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, obwohl ihm dies mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung kann der Reisevertrag gekündigt und ein Rücktransport zum Heimatort verlangt werden.

Ist die Reise mangelhaft und ist dies dem Reiseveranstalter rechtzeitig angezeigt worden, können Reisende schließlich den Reisepreis mindern und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.

Da Ersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der Reiserückkehr geltend gemacht werden müssen, ist rechtzeitiger Handlungsbedarf unbedingt erforderlich. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Anwalt oder der Anwältin Ihres Vertrauens empfiehlt sich daher.

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