Vorsicht bei Schwarzarbeit! – Die neue Härte des Bundesgerichtshofes

Wochenspiegel April 14 (Schwarzarbeit)„Geht das auch ohne Rechnung?“- So oder so ähnlich werden in Deutschland täglich tausende Geschäfte geschlossen, vorbei am Fiskus und der Legalität. Auch wenn die Schwarzarbeit ein Massenphänomen zu sein scheint, das in allen Bevölkerungsschichten vorzufinden ist, handelt es sich hierbei keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Wer sich hierauf einlässt, kann bei der Abwicklung seiner Verträge nicht mehr auf den Schutz der Gesetze und durch die Gerichte vertrauen.

Wie allgemein bekannt ist, fallen bei der Durchführung von Dienst- oder Werkverträgen gesetzliche Steuern (Umsatzsteuer) in Höhe von derzeit 19% an. Um diese Steuern zu sparen, haben insbesondere private Auftraggeber ein Interesse daran, Verträge ohne entsprechende Anzeige gegenüber dem Finanzamt zu schließen. Um den Auftrag zu erhalten und hinzukommend auch die auf die Einnahmen anfallenden Steuern (Einkommens- und Gewerbesteuer) nicht entrichten zu müssen, nehmen viele Auftragnehmer derartige Angebote an, obgleich die so genannte Schwarzarbeit nach § 1 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) unzulässig ist.

Aufgrund dieses gesetzlichen Verbots sind Verträge, die in der Intention geschlossen werden, die empfangenen Leistungen nicht zu versteuern, gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam. Gegenseitige rechtliche Ansprüche können aus einem solchen Vertrag daher nicht durchgesetzt werden. Der Aufraggeber kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung also grundsätzlich verweigern.

Um zu verhindern, dass Auftraggeber erbrachte Dienste und Leistungen möglicherweise völlig kostenfrei erhalten, vertrat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang die Ansicht, dass zumindest ein angemessener Wertersatz für den rechtsgrundlos erlangten wirtschaftlichen Vorteil zu zahlen sei (BGH 31.05.1990, Az. VII R 336/89). Aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung stand dem Auftragnehmer, trotz der Unwirksamkeit des Vertrages, also zumindest ein angemessener Ausgleichsanspruch für seine Leistungen zu. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber „den Wert des rechtswidrig Erlangten nicht erstatten müsste, sondern unentgeltlich behalten könnte“, so das Gericht.

Trotz einer Wertersatzpflicht lehnte der BGH einen Schutz der Auftraggeber im Falle von Mängeln der erbrachten Leistungen jedoch bereits im vergangenen Jahr ab (BGH 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13). Aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrages verbleibe es bei dem Grundsatz, dass Mängelansprüche in dem Fall von vornherein nicht gegeben seien. Wer also etwa einen Handwerker „schwarz“ beschäftigte, konnte sich bei Fehlern der Arbeit allenfalls auf eine Minderung des zu zahlenden Wertersatzes berufen, aber keine Nacherfüllung verlangen.

In Konsequenz hierzu hat der BGH vor wenigen Tagen nun auch seine früherer Ansicht aufgegeben und der Schwarzarbeit damit endgültig einen Riegel vorgeschoben. In seiner Entscheidung vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) betonte das Gericht, dass zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele auch ein Wertersatzanspruch des Auftragnehmers abgelehnt werden müsse.

Fortan stehen Schwarzarbeiter damit schutzlos da und müssen Ihre Leistungen unter dem Risiko erbringen, einen Lohnanspruch möglicherweise nie durchsetzen zu können. Vorsicht ist aber nicht nur für Arbeiter sondern auch für Auftraggeber geboten. Denn wer ein Vertragsverhältnis „schwarz“ eingeht und in Vorleistung tritt, dem steht nach § 817 BGB a.E. auch kein Erstattungsanspruch zu, wenn die versprochenen Leistungen nicht erbracht werden.

Wer nun jedoch auf die naheliegende Idee kommt, Verträge „schwarz“ abzuschließen, um sich nach erhaltener Leistung auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen, sollte damit rechnen, sich möglicherweise strafrechtlich wegen eines Betruges verantworten zu müssen.