Widerrufsjoker Immobiliendarlehen – Letzte Chance bis zum 21.06.2016 (Neuer Beitrag im Wochenspiegel)

Wochenspiegel 27.04.2016

Der vollständige Artikel, erschienen im Wochenspiegel Euskirchen am 27.04.2016

In den Jahren 2002 bis 2010 enthielten Schätzungen zufolge rund 80% der geschlossenen Immobiliendarlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Dies eröffnete Verbrauchern die Möglichkeit, die Verträge auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch zu widerrufen. Zum Schutz der Banken hat der Gesetzgeber dem nun endgültig einen Riegel vorgeschoben. Betroffene Verbraucher, die einen Widerruf erwägen, sollten daher nun zeitnah handeln.

Grundsätzlich steht Verbrauchern nach Abschluss eines Darlehensvertrages mit einer kreditgebenden Bank das Recht zum Widerruf des Vertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu. Hierüber ist der Verbraucher durch den Kreditgeber zu belehren. Genügte die Belehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen bislang nicht, begann die Frist überhaupt nicht zu laufen.

Durch Erlass eines neuen Gesetzes, das am 21.03.2016 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber nun jedoch die s.g. Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Künftig erlischt ein Widerrufsrecht danach auch im Falle einer fehlerhaften Belehrung spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages. Altverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und 10.06.2010 geschlossen wurden, können aber noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden.

Wird ein Vertrag widerrufen, können Verbraucher ggf. teure Darlehen vorzeitig ablösen, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein. Die wechselseitigen Leistungen sind rückabzuwickeln, wobei dem Darlehen nicht mehr der vereinbarte, sondern der jeweils marktübliche und ggf. niedrigere Zinssatz zu Grunde zu legen ist. Gerade in der heutigen Niedrigzinsphase können sich durch eine Umschuldung schnell Ersparnisse im 4-5 stelligen Bereich ergeben. Eine Überprüfung erscheint daher sehr lohnenswert.

Vor einem übereilten Widerruf sollten Verbraucher jedoch sicherstellen, dass das Restdarlehen abgelöst werden kann oder ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung vorliegt. Denn nach Ausübung des Widerrufsrechtes, können Banken eine Ablösung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen verlangen (§ 357 BGB).