Vorsicht bei Kapitalanlagen!

Beratungsprotokoll, KapitalanlageFünf Jahre ist es nun her, dass mit der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers die weltweite Finanzkrise eingeläutet wurde. Der Verkauf minderwertiger Hypothekenkredite in Form von Wertpapieren stürzte die Bank in die bislang größte Pleite der Geschichte der USA. Auch in Deutschland verloren zahlreiche Kapitalanleger enorme Geldbeträge.

Wenn das hart ersparte Geld aufgrund risikoreicher Anlagegeschäfte verloren geht, geraten bei der Suche nach Schuldigen schnell die vermittelnden Banken und Anlageberater in den Blick. Es stellt sich die Frage, ob Banken und Anlageberater, die den Kunden eine Geldanlage in ein enorm risikoreiches Projekt empfehlen, möglicherweise wegen einer Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

 Im Nachgang zur Finanzkrise hat der Gesetzgeber Änderungen u.a. des Wertpapierhandelsgesetzes zum Schutze der Anleger vorgenommen. Danach sind Banken verpflichtet eine im Rahmen einer Anlagevermittlung erfolgte Beratung des Kunden zu protokollieren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Anleger hinreichend über Risiken aufgeklärt wird.

Im Rahmen einer solchen Beratung muss sich die Bank nicht nur über die Bonität des Anlegers informieren. Das zu vermittelnde Anlageprojekt ist auch auf seine Plausibilität hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit zu überprüfen und der Kunde ggf. hierüber aufzuklären. Hierzu sind die in einem Prospekt enthaltenen Informationen auf sachliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und die aktuelle Wirtschaftspresse im Auge zu behalten. Insgesamt muss der zu betreibende Aufwand jedoch noch im Bereich des Zumutbaren liegen.

Ist eine Falschberatung erfolgt, kommen Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank oder den Berater wegen einer s.g. vorvertraglichen Pflichtverletzung in Betracht, wenn diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Dies beurteilen die Gerichte im Einzelfall.

Nicht nur Klagen gegen die insolvente Bank Lehman Brothers scheiterten jedoch, da die Banken zum Beweis der ausreichenden Beratung die erstellten Protokolle vorwiesen. Prozessrechtlich führte dies zu einer Beweislastumkehr, so dass die Kunden nunmehr nachweisen mussten, dass sie eben nicht ausreichend über die tatsächlichen Risiken informiert wurden. Die Protokolle dienen daher nicht nur dem Schutz des Anlegers, sondern stellen für diesen auch eine erhebliche Gefahr dar. Eine genaue Lektüre des Protokolls ist daher Pflicht und von einer „blinden“ Unterzeichnung dringend abzuraten! Doch auch wenn dies versäumt wurde, erscheint es aufgrund der Einzelfallbetrachtung lohnenswert hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche anwaltlichen Rat einzuholen.

Artikel Live-Magazin Juni 2013 (Beratungsprotokoll, Kapitalanlage)