Blitzmarathon im Kreisgebiet – Folgen und Möglichkeiten

Wochenspiegel Oktober 14 (Blitzmarathon)Erst vor wenigen Tagen war auch der Kreis Euskirchen wieder Schauplatz eines groß angelegten Blitzmarathons der Polizeibehörden. Vielen Verkehrssündern drohen jetzt Bußgelder und Fahrverbote.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, stellt dies grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch Auferlegung einer Geldbuße oder durch Verhängung eines Fahrverbotes zu ahnden ist. Für bestimmte Verletzungen der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber die konkrete Höhe der im Regelfall zu verhängenden Geldbuße und des zu verhängenden Fahrverbotes in der sog. Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) festgelegt. Die letzte Änderung des Bußgeldkataloges trat zum 01.05.2014 in Kraft.

Kommt es nur zu einer unbedeutenden Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße bis zu 55 € zu ahnden wäre, kann die Behörde danach von einer Ahndung absehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Falle von Geschwindigkeitsverstößen gilt dies bis zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h. Akzeptiert der Betroffene die Verwarnung nach vorheriger Belehrung über sein Weigerungsrecht und zahlt das ihm auferlegte Verwarnungsgeld fristgerecht, wird ein förmliches Bußgeldverfahren nicht durchgeführt. Dies hat für den Betroffenen den Vorteil, dass eventuelle Gebühren nicht entstehen, nimmt ihm zugleich jedoch auch die Möglichkeit, sich auf dem Rechtswege gegen den Tatvorwurf zur Wehr zu setzen.

Kommt es zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h muss der Betroffene mit einem Bußgeld ab 70,00 € rechnen. Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ab 31 km/h (außerorts ab 41 km/h) wird ihm zugleich ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt. Bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Jahres genügt insoweit eine Überschreitung ab 26 km/h.

Die Verhängung eines Fahrverbotes ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu unterscheiden. Während bei einem Fahrverbot die behördlich erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen bleibt und nach maximal 3 Monaten wieder ausgeübt werden kann, erlischt diese bei einer Entziehung vollständig. Dies hat zur Folge, dass der Betroffene eine Fahrerlaubnis neu beantragen muss. Im Rahmen der Prüfung der Neuerteilung kann die Behörde hierbei u.a. die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anordnen.

Wann die Fahrerlaubnis tatsächlich zu entziehen ist, bemisst sich nicht nach der Höhe des auferlegten Bußgeldes sondern dem sog. Fahreignungs- Bewertungssystem. Wie allgemein bekannt, werden hierzu Punkte vergeben, die bei dem Kraftfahrt Bundesamt in Flensburg in einem Fahreignungsregister gespeichert werden. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h wird 1 Punkt vergeben (Tilgung nach 2 ½ Jahren). Höhere Geschwindigkeitsverstöße führen zu maximal 2 Punkten (Tilgung nach 5 Jahren). Erreicht der Betroffene eine Punktzahl von 4, erhält er eine schriftliche Ermahnung. Erreicht er eine Punktzahl von 6 wird er verwarnt und auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars hingewiesen. Wird ein solches Seminar absolviert, wird dem Betroffenen 1 Punkt abgezogen, was jedoch nur einmalig innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren möglich ist. Bei Erreichen einer Punktzahl von 8 ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Drohen höhere Geldbußen, Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis, kann ein juristisches Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll sein. Der Betroffene hat das Recht, gegen den Bescheid innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Durch eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte können sodann mögliche Einwände gegen den Tatvorwurf, wie etwa eine falsche Eichung oder fehlerhafte Bedienung des Messgerätes, unzureichende Schulung der Messbeamten, Verwendung einer veralteten Software o.Ä. geprüft werden.

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