Wer ab dem 01.07.2018 eine Reise gebucht hat, für den gilt das neue Reiserecht. Mit den neuen Regelungen im BGB hat der Gesetzgeber nun die s.g. Pauschalreiserichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. EU-weit gelten nun einheitliche Rechte und Pflichten bei Buchung einer Pauschalreise. Für Verbraucher ergeben sich viele neue Vor- aber auch Nachteile.
So müssen der Reiseveranstalter oder das Reisebüro Reisenden vor Abschluss des Reisevertrages künftig ein Formblatt aushändigen. Darin sind alle wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen und die wichtigsten Rechte nach der Pauschalreiserichtlinie zu benennen. Zudem muss das Formblatt einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Reisende können so sicher sein, dass für sie die besonderen Schutzbestimmungen für Pauschalreisende anwendbar sind („Rundum-Sorglos-Paket“). Handelt es sich um eine Pauschalreise, muss der Veranstalter z.B. zusätzliche Übernachtungen organisieren und bezahlen, wenn ein Flug ausfällt.
Verstößt der Reiseveranstalter gegen die Pflicht zur Aushändigung des Formblattes, kann er z.B. keine zusätzlichen Gebühren, Entgelte oder sonstigen Kosten, die neben dem Reisepreis anfallen, verlangen.
Vermittelt ein Reisebüro mehrere Reiseleistungen, die jedoch einzeln gebucht werden (s.g. verbundene Reiseleistungen), ist der Verbraucher künftig besser geschützt. Das Reisebüro muss dann z.B. entgegengenommene Kundengelder gegen eine Insolvenz absichern.
Reisepreiserhöhungen sind künftig nicht mehr nur bis zu 5%, sondern bis zu 8% des Reisepreises möglich. Bei einer darüber hinausgehenden Erhöhung steht dem Reisenden das Recht zu, von dem geschlossenen Reisevertrag zurückzutreten. Allerdings können Reisende nun auch eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn sich die Kosten für den Reiseveranstalter, z.B. durch eine Veränderung der Beförderungskosten, Steuern oder Wechselkurse, reduziert haben.
Der häufig von den Reiseveranstaltern praktizierten Beschränkung der Verjährung von Ansprüchen der Reisenden wegen Reisemängeln auf ein Jahr hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Künftig verjähren Ansprüche grundsätzlich erst nach 2 Jahren.
Schließlich entfällt auch die s.g. Monatsfrist, innerhalb derer Reisende bislang ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen mussten. Auch nach Ablauf von einem Monat seit dem Ende der Reise können Reisende nun also noch eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn die Reise mangelhaft war.