Rauchwarnmelder – Einbaupflicht bis Ende 2016 (Neuer Artikel im Live-Magazin)

Live Magazin 26.08.2015

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Auch wenn sich der Normalbürger wohl nur bedingt für die kleinen grauen Plastikkästen an der Zimmerdecke interessieren dürfte, können diese im Ernstfall Menschenleben retten. Dieser vielfach unterschätzte Nutzen veranlasste den Gesetzgeber dazu, den Einbau von Rauchwarnmeldern in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, gesetzlich vorzuschreiben. Nach der Landesbauordnung müssen daher nun auch alle, die sich diesem Thema bislang verschlossen, Rauchwarnmelder einbauen. Bis spätestens Ende 2016 sind Vermieter verpflichtet, Mietwohnungen entsprechend auszustatten. Neubauten, die seit dem 01.04.2014 errichtet wurden, sind bereits jetzt mit Rauchwarnmeldern zu versehen.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern, handelt es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetztes im Jahr 2013 sind Mieter zur Duldung derartiger Maßnahmen verpflichtet. Mieter müssen ihrem Vermieter also den Zutritt zu ihrer Wohnung ermöglichen. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, gilt dies selbst dann, wenn der Mieter das Mietobjekt bereits eigenmächtig mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Denn dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung aus „einer Hand“ erfolge, werde ein hohes Maß an Sicherheit und damit eine nachhaltige Verbesserung des bereits bestehenden Zustandes erreicht (BGH 17.06.2015, VIII ZR 216/14).

Verweigert der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung, verletzt er hierdurch seine mietvertraglichen Pflichten und riskiert eine Kündigung durch den Vermieter. Zwar ist hierfür eine gewisse Erheblichkeit der Pflichtverletzung erforderlich. Ob diese auch bei einer Verweigerung der Zutrittsgewährung zum Einbau von Rauchwarnmeldern erreicht ist, wird jedoch durch die Gerichte zu klären sein.

Eine grundsätzlich erforderliche Anzeige der beabsichtigten Maßnahme in Textform durch den Vermieter dürfte im Falle des Einbaus von Rauchmeldern entbehrlich sein, da dies lediglich mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist.

Bei den Einbaukosten handelt es sich nicht um Betriebskosten, so dass diese auch nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Etwas anderes gilt jedoch für laufende Miet- und Wartungskosten. Unterlässt der Vermieter den verpflichtenden Einbau von Rauchmeldern läuft er hierdurch Gefahr, den Versicherungsschutz des Gesamtwohnhauses zu verlieren.

Rechtsanwältin Nicola Häger hat den Fachanwaltslehrgang Miet- Und Wohnungseigentumsrecht absolviert.

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