Kündigung durch Vermieter unterliegt strengen Voraussetzungen- Neuer Artikel im Live-Magazin

Mieter einer Wohnung können das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Verhalten sich Mieter vertragstreu, ist eine vermieterseitige Kündigung dem gegenüber nicht ohne weiteres möglich. Diesen Mieterschutz hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erneut in seiner Entscheidung am 27.09.2017 bestärkt (Az. VIII ZR 243/16).

Will der Vermieter kündigen, muss er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages haben und im Kündigungsschreiben benennen. Ein solches Interesse kann bestehender Eigenbedarf aber auch eine beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks sein.

Die s.g. Verwertungskündigung kann der Vermieter aussprechen, wenn er bei Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer Verwertung gehindert wäre, die von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Darüber hinaus müsste der Vermieter hierdurch „erhebliche Nachteile“ erleiden.

In seiner Entscheidung mahnte der BGH nun nochmals, dass an diese Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Vermieter haben insbesondere keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung, so der BGH. Auf der anderen Seite dürfe das Kündigungsrecht des Eigentümers nicht auf Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert werden.

Will der Vermieter kündigen, ist folglich stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse des Vermieters daran, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, und dem Interesse der Mieter an dem Fortbestand des Mietverhältnisses vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass Eigentum nach Art. 14  des Grundgesetzes eben auch verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

Vermieter sollten daher stets sämtliche wirtschaftlichen Erwägungen sowie die andernfalls drohenden Nachteile in der Kündigungserklärung darlegen. Ein Nachschieben von Gründen ist später nicht mehr möglich. Für Mieter die eine solche Kündigung erhalten, empfiehlt es sich stets, diese fachkundig auf ihre Wirksamkeit hin prüfen zu lassen.