Alle Jahre wieder- Verjährung von Ansprüchen (Neuer Artikel im Wochenspiegel)

Artikel im Wochenspiegel am 06.12.2017

Neigt sich das Jahr dem Ende zu, stellt sich sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer die Frage, ob noch offene Forderungen zu verjähren drohen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Forderungen aus dem Jahr 2014 verjähren also zum 31.12.2017. Eine Hemmung der Frist kann u.a. durch Zustellung eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage erreicht werden. Insoweit empfiehlt es sich, rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.

Neben der Regelverjährungsfrist sieht das Gesetz zahlreiche Spezialregelungen vor. So verjähren etwa Ansprüche aus einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen wegen eines Mangels der Kaufsache bereits nach 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.

Im Mietrecht finden sich noch kürzere Fristen. Hat der Mieter die Mietsache beschädigt, verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters bereits 6 Monate nach dem Rückerhalt der Mietsache.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, können Vermieter diese Frist auch nicht einseitig verlängern. Eine in einem Formularvertrag enthaltenen Klausel, wonach die Verjährungsfrist mehr als 6 Monate betragen soll, benachteilige den Mieter unangemessen und sei daher unwirksam. Denn nach Ansicht des Gerichts habe der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vermieter etwaige Schäden alsbald nach dem Auszug feststelle (BGH 08.11.2017; AZ. VIII ZR 13/17).

Lässt der Vermieter die Verjährungsfrist verstreichen, kann er etwaige Schadensersatzansprüche also nicht mehr geltend machen. Möglich bleibt es jedoch noch, einen Schadensersatzanspruch mit der vom Mieter gezahlten Kaution zu verrechnen. Denn eine solche Aufrechnung kann auch mit einer verjährten Forderung erfolgen, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war.