VW-Skandal- Achtung Verjährung! (Neuer Artikel im Live Magazin)

Live-Magazin 28.10.2015

Nach Aufdeckung des Skandals der manipulierten Abgaswerte startet VW nun eine der größten Rückrufaktionen, die die Automobilindustrie je erlebte. Rund 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge des Motortyps EA 189 sollen nachgebessert werden. So entschied es jüngst das Bundeskraftfahrtamt. Andernfalls drohe den betroffenen Pkws die Stilllegung. Die Rückrufaktion startet voraussichtlich ab Januar 2016. Zur Sicherung ihrer Ansprüche sollten Betroffene ggf. bereits frühzeitiger tätig werden. Andernfalls drohen Ansprüche zu verjähren.

Ob auch in ihrem Fahrzeug eine Manipulationssoftware eingebaut wurde, können VW-Kunden auf der Internetseite des Konzerns unter www.volkswagen.de/info testen. Verfügt der Pkw über den betroffenen Motortyp EA 189, entsprechen die Abgaswerte nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Das Fahrzeug ist somit mangelhaft.

Die sich im Falle eines Mangels der Kaufsache ergebenden Gewährleistungsrechte, wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, richten sich zunächst gegen den Verkäufer, wie etwa den gewerblichen Autohändler. Ansprüche gegen den Hersteller VW bestehen nur dann, wenn dieser eine so genannte Herstellergarantie übernommen haben sollte, was im Einzelfall zu prüfen ist, in der Regel aber der Fall sein dürfte.

Wer die erst im kommenden Jahr anstehende freiwillige Nachbesserungsaktion abwarten will, sollte dringend die Laufzeit der von VW übernommenen Herstellergarantie (in der Regel 2 Jahre) sowie das Datum des Kaufvertragsabschlusses prüfen. Liegt Letzteres bereits längere Zeit zurück und ist auch die Herstellergarantie abgelaufen (z.B. im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs) sollten verjährungshemmende Maßnahmen, wie etwa die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, ergriffen oder der Verkäufer zur Erklärung eines Verjährungsverzichtes gedrängt werden. Denn die einem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte unterliegen der kurzen, kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von lediglich 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache(§ 438 BGB).