Flüchtlingsunterbringung in Privatwohnungen (Neuer Artikel im Live-Magazin)

Live-Magazin 24.02.2016

Solange die gewaltsamen Konflikte in Nahost anhalten, wird der Strom der nach Deutschland Flüchtenden nicht abreißen. Auch wenn die Kapazitäten der Kommunen knapper werden, müssen Behörden daher weiterhin Unterbringungsmöglichkeiten finden. Für Mieter und Vermieter stellt sich die Frage, ob Flüchtlinge auch in Privatwohnungen aufgenommen werden können oder müssen.

Grundsätzlich sind Mieter zur Untervermietung oder Überlassung ihrer Wohnung nur im Falle der Zustimmung des Vermieters berechtigt. Vor der Aufnahme von Flüchtlingen in die Wohnung ist also der Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt auch vor jeder Vermietung der Wohnung an Touristen, wie es häufig über Internetseiten wie Airbnb.de o.Ä. praktiziert wird. Die Erlaubnis kann der Vermieter grundlos verweigern. Liegen wichtige Gründe in der Person des Dritten nicht vor, ist der Mieter dann aber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Gegen den Willen der Mieter kann das Mietverhältnis zum Zwecke der Unterbringung Dritter, mit Ausnahme naher Familienangehöriger, nicht aufgelöst werden. Die Wohnung steht, als Teil der Privatsphäre, unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

Maßnahmen gegen Eigentümer leer stehender Wohnungen sind nur im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die s.g. öffentliche Sicherheit möglich, wie sie etwa vorliegt, wenn Flüchtlingen (oder im Falle einer Räumungsvollstreckung den bisherigen Mietern) Obdachlosigkeit und damit gesundheitliche Schäden drohen. Eine Beschlagnahme der Wohnung ist jedoch nur in letzter Konsequenz und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Die Behörde muss zuvor also alle übrigen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Ist eine Beschlagnahme ausnahmsweise zulässig, ist der betroffene Eigentümer angemessen zu entschädigen und die Maßnahme baldmöglichst wieder aufzuheben. Viele Eigentümer dauerhaft leer stehender Wohnungen dürften jedoch auch ein Interesse daran haben, durch die Vermietung an die Kommune Einkünfte erzielen zu können.