Wertvolles Wissen für Arbeitnehmer- Lohnanspruch für freiwillige Überstunden

Wer Überstunden leistet wird hierfür von seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin oftmals nicht entlohnt. Leisten Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit freiwillig, also ohne entsprechende Aufforderung seitens des Arbeitgebers, herrscht vielfach die Auffassung vor, dass ein Lohnanspruch aufgrund der „Freiwilligkeit“ auch nicht bestehe.

Nimmt der Arbeitgeber die Überstunden aber zur Kenntnis ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, diese zu unterbinden, ist er auch zur Vergütung der geleisteten Stunden verpflichtet, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 22.01.2014 entschied (AZ. 2 Sa 180/13). Soweit der Arbeitgeber gegen das Ableisten der Überstunden nicht einschreitet, nimmt er sie nach Ansicht des Gerichts auch entgegen.