Fluggäste dürfen auch weiterhin zur Vorkasse gebeten werden

Wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemeldung nun mitteilt, dürfen Fluggesellschaften nach neuesten Entscheidungen auch weiterhin bereits bei Buchung eines Fluges (auch Monate im Voraus) die vollständige Zahlung des Flugpreises verlangen. Obwohl nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung für eine Beförderung grundsätzlich erst bei Erreichen des Zielortes fällig wäre (§ 641 BGB), stellt es nach Ansicht des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar, wenn diese durch die Fluggesellschaft zur vorzeitigen Zahlung verpflichtet werden.

Die Zulässigkeit einer solchen Regelung begründet das Gericht mit den Besonderheiten eines Massengeschäftes. Da die Fluggesellschaften ohne eine Verpflichtung zur Vorauszahlung erheblichen Zahlungsausfällen der Kunden ungesichert ausgesetzt wären, sei die Regelung ausnahmsweise interessengerecht.

Während Reisende bei Buchung einer Pauschalreise nur gegen Aushändigung eines s.g. Sicherungsscheins zur vollständigen Reisepreiszahlung verpflichtet werden können (§ 651 k Abs. 4 BGB), bleiben Fluggäste damit weiterhin dem Risiko einer Insolvenz der Fluggesellschaft ungesichert ausgesetzt. Die vergleichsweise schlechtere Absicherung der Fluggäste rechtfertigt der Bundesgerichtshof damit, dass diesen im Falle eines Flugausfalls Rechte nach der s.g. Fluggastrechteverordnung zustünden. Die darin normierten pauschalen Schadensersatzansprüche dürften sich im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaften jedoch ebenso wenig durchsetzen lassen, sodass die Argumentation des Gerichts wenig überzeugt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich den bislang unveröffentlichten Entscheidungen des BGHs vom 16.02.2016 weitere Gründe entnehmen lassen.

Reiserecht