Garantieleistung des Pkw-Händlers abgelehnt? – Anwalt hilft!

Beim Kauf eines Pkws gewähren gewerbliche Verkäufer häufig s.g. Haltbarkeitsgarantien. Der Verkäufer sichert zu, für Mängel des Pkws zu haften und das Fahrzeug ggf. zu reparieren oder die Kosten hierfür zu tragen. Ein Garantieanspruch kann also über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen, die möglicherweise verjährt oder aufgrund mangelnder Beweismöglichkeiten nicht durchsetzbar sind.

Im Rahmen des Garantievertrages wird eine Haftung oft an bestimmte Bedingungen geknüpft. Immer wieder werden derartige Bedingungen von den Gerichten für unwirksam erklärt, da sie Käufer unangemessen benachteiligen.

Am 25.09.2013 entschied der Bundesgerichtshof nun erneut in einem solchen Fall (Az. VIII ZR 206/12). Ein Gebrauchtwagenverkäufer hatte einen Garantienanspruch davon abhängig gemacht, dass der Käufer das Fahrzeug regelmäßig in einer Vertragswerkstatt warten ließe. Die Haftung des Verkäufers sollte selbst dann entfallen, wenn der Schaden völlig unabhängig von einer Verletzung der Wartungspflicht auftrete.

Zwar können derartige Voraussetzungen im Falle eines Neuwagenkaufs wirksam sein. Denn der Fahrzeughersteller hat nach Meinung des Gerichts –anders als ein Gebrauchtwagenverkäufer- ein legitimes Interesse daran, den Käufer langfristig an sich zu binden. Wie der Bundesgerichtshof bereits 2007 (Az. VIII ZR 187/06) entschied, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Garantie als kostenlose Zusatzleistung gewährt wird. Denn wirtschaftlich betrachtete stellt die Bindung an die Vertragswerkstatt dann eine Gegenleistung des Käufers für die Garantie des Verkäufers dar.

Jedenfalls unwirksam sind Wartungsklauseln, die einen Anspruch unabhängig von einem Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und unterlassener Wartung beim Vertragshändler entfallen lassen, aber bei einer gegen Entgelt gewährten Garantie und bei einem Kauf vom Gebrauchtwagenhändler. Durch die Verwendung einer solchen Klausel setze dieser –so das Gericht- rechtsmissbräuchlich eigene Interessen durch.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Verträge kann es sich daher in Garantiefällen lohnen anwaltlichen Rat einzuholen. So konnte auch in einem unserer Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ein Vergleich erzielt werden, nachdem die Kosten eines Rostschadens fast vollständig erstattet werden mussten. Die Firma Toyota hatte eine Garantieleistung zuvor mit der Begründung abgelehnt, vorgeschriebene Wartungsintervalle seien nicht beachtet und Inspektionen in einer freien Werkstatt durchgeführt worden. Das Gericht ließ jedoch erkennen, dass es unserer Auffassung folge, nach der ein Rostschaden auch bei einer Wartung durch einen Vertragshändler nicht zu verhindern gewesen wäre.