Gefahren im Internet

Wochenspiegel Januar 2014Wie in allen Medien berichtet, erreichen derzeit deutschlandweit zehntausende Menschen Abmahnungen einer Regensburger Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei wirft den Empfängern vor, urheberrechtlich geschützte Werke im Internet rechtswidrig angeschaut zu haben.

Dass das s.g. „Streaming“ rechtswidrig sein soll, stellt für viele eine große Überraschung dar, war es bisher doch weit verbreiteter Konsens, dass lediglich das s.g. „Filesharing“ rechtswidrig, Streaming hingegen legal sei.

Der Unterschied hierbei ist Folgender: Während beim Filesharing ein Film/Musiktitel o.Ä. während des Herunterladens in einer Internet-Tauschbörse für andere Nutzer angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wird, wird ein Werk beim Streaming lediglich vorübergehend auf der eigenen Festplatte gespeichert, um das Ansehen oder Anhören des Werkes zu ermöglichen. Wird lediglich eine Kopie eines Werkes für den privaten Gebrauch erstellt, liegt ein Rechtsverstoß jedenfalls nicht vor, wenn der Urheber hiermit einverstanden ist. Stellen Anbieter Ihre Werke also freiwillig zur Verfügung dürfen diese auch genutzt werden.

Im betroffenen Fall behauptet die Abmahnkanzlei nun, auch das private Kopieren der Werke sei bereits rechtswidrig, da es sich bei den Angeboten im Internet um Raubkopien handele. Inwieweit dem Nutzer dies jedoch erkennbar sein soll, ist äußerst fraglich.

Darüber hinaus enthalten die Abmahnungen auch keinerlei nähere Angaben darüber, wie die Nutzerdaten ermittelt wurden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die „Ermittlungsfirma“ diese „beweissicher dokumentiert“ habe.

Da es sich bei den benannten Werken offensichtlich um Pornografie handelt, ist schließlich fraglich, inwieweit hieran überhaupt Urheberrechte entstehen können. Das Landgericht München I entschied hierzu bereits einmal, dass es sich nicht um Werke geistiger und persönlicher Schöpfung handele, da lediglich „in primitiver Weise der Geschlechtsakt dargestellt werde“. Derartige Werke fielen demnach nicht in den Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes.

Da vor allem in der älteren Generation Pornografie sittlich stark beanstandet wird, spekulieren die Abmahnenden offensichtlich darauf, dass die Betroffenen aus „Scham“ die unberechtigte Forderung begleichen, anstatt sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Erwähnenswert erscheint insoweit auch nochmals, dass Anwälte und Anwältinnen einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.