Ab heute streikt die Belegschaft des Billigfliegers Ryanair- und das mitten in den Sommerferien. Tausende Fluggäste sind betroffen.
Wird ein Flug annulliert, haben Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von bis zu 600,-€, je nach Entfernung. Der Anspruch entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung auch ein Streik.
Rechtlos sind die von dem Streik betroffenen Flugreisenden dennoch nicht. Auch wenn der Flug aufgrund eines Streiks ausfällt, können sie wählen zwischen einer Erstattung des Flugpreises (binnen 7 Tagen), einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer späteren Beförderung, sofern Plätze zur Verfügung stehen.
Lässt sich der Urlaub verlegen, wäre es somit möglich, eine Umbuchung des Fluges zu verlangen. Wenn dies zeitlich nicht möglich ist, muss Ryanair für eine andere Beförderung sorgen. Ggf. muss Ryanair hierbei auch auf andere Fluggesellschaften oder auch auf eine Beförderung per Bus oder Bahn zurückgreifen.
Sollte Ryanair keine andere Beförderung anbieten oder Fluggäste in Eigenregie eine schnellere Beförderung buchen, können die hierfür entstehenden Kosten als Schaden von Ryanair ersetzt verlangt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres Rückzahlungs- oder Erstattungsanspruchs. Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts.
Übrigens: Zusätzlich muss die Fluggesellschaft Fluggästen während der Wartezeit auch Mahlzeiten, Erfrischungen und ggf. eine Hotelübernachtung anbieten. Außerdem dürfen Reisende unentgeltlich 2 Telefonate führen, 2 Faxe oder E-Mails versenden.