Versorgungsausgleich bei Scheidung- Neuer Artikel im Live Magazin

Live Magazin 04.07.2018

Bei der Scheidung hat das Familiengericht grds. den Versorgungsausgleich zu regeln. Die Rechtsgrundlagen hierfür wurden zum 01.09.2009 neu gestaltet. Ziel hierbei ist, die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Altersversorgung gerecht auszugleichen. Dazu werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften eines Ehegatten jeweils hälftig dem anderen übertragen.

Ausgeglichen werden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Diensts, der berufsständischen Altersversorgungen sowie der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, soweit diese auf Zahlung einer Rente gerichtet sind.

Ein Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Er kann ganz entfallen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist oder die Durchführung auf Grund der Umstände des Einzelfalls besonders ungerecht wäre.

Ist der Versorgungsausgleich noch nicht möglich, weil das Anrecht auf die Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht sicher ist, wie das etwa bei einer betrieblichen Altersversorgung der Fall sein kann, muss der Versorgungsausgleich nach der Scheidung vertraglich nachgeholt werden (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). Dazu muss der Versorgungsanspruch aber erst fällig sein. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der zum Ausgleich Verpflichtete selbst Versorgungsleistungen bezieht und auch beim Berechtigten der Versorgungsfall eingetreten ist. Ein solcher Anspruch gerät durch Zeitablauf nach der Scheidung leicht in Vergessenheit.

Aufmerksamkeit ist auch für schon abgeschlossene Verfahren geboten. Der BGH hat kürzlich ein nach früherem Recht anzuwendendes Teilungsverfahren zum Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für rechtswidrig erklärt. Die Betroffenen, bei denen der Ausgleich nach § 1 III VAHRG erfolgte, dürfen sich deshalb auf eine Entlastung freuen.