Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall- Abzug von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten unzulässig

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, ihren Schadensersatzanspruch auf Basis des Schadengutachtens abzurechnen unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht (so genannte fiktive Abrechnung). Die Versicherung des Schadensverursachers versucht in diesen Fällen häufig die dem Geschädigten zustehende Ersatzleistung nach Möglichkeit zu kürzen. Beispiele hierfür sind der Abzug der im Schadengutachten angesetzten UPE-Aufschläge und der sogenannten Verbringungskosten.

Worum handelt es sich dabei? Viele Werkstätten berechnen für die Beschaffung von Ersatzteilen einen Zuschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) der Hersteller. Der Zuschlag beträgt in der Regel 10 – 15 % der Preisempfehlung. Bei den Verbringungskosten handelt es sich um die Kosten für den Transport des Fahrzeuges von der Karosseriewerkstatt zum Lackierbetrieb. Diese Kosten fallen immer dann an, wenn die beauftragte Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt und können schnell mehrere hundert Euro betragen.

Ob diese Kosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, ist nach der Rechtsprechung davon abhängig, ob diese Zuschläge in der Region des Geschädigten üblich sind oder nicht.

Das Amtsgericht Euskirchen hat nach Einholung eines dazu in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens nunmehr entschieden, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Bezirk des Amtsgerichts Euskirchen üblicherweise anfallen und deshalb auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis vom Geschädigten bzw. von dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind (vgl.  AG Euskirchen 06.08.2018, Az. 33 C 136/17, S. 9).