Pauschale Gebühren bei Überziehung eines Dispokredites sind unzulässig

Ähnlich wie im Falle der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen ist es einer Bank auch bei einer geduldeten Überziehung eines Dispokredites nicht erlaubt, pauschalierte Gebühren in Rechnung zu stellen. Denn hierdurch werden den Bankkunden ebenso wie bei der Erhebung von Bearbeitungsgebühren Kosten in Rechnung gestellt, die von der Dauer der Überziehung – und damit der Darlehensgewährung- unabhängig sind. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 04.12.2014 (Az.1 U 170/13). Damit folgt das Gericht konsequent der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Bearbeitungsgebühren (wir berichteten). Grundsätzlich schulden Darlehensnehmer den Banken für die Gewährung eines Darlehens ausschließlich die Zahlung eines (laufzeitabhängigen) Zinses.