Musik aus dem Internet- Haften jetzt die Kinder?

FilesharingViele machen es, aber rechtswidrig ist es trotzdem.

Während man sich bei dem insbesondere bei Fußballspielübertragungen weit verbreiteten s.g. Live-Streaming im Internet zum Teil noch in rechtlichen Grauzonen bewegt, ist die Rechtslage beim s.g. Filesharing klarer. Hierbei werden Musiktitel mittels eines zuvor installierten Programms aus dem Internet heruntergeladen. Durch die Speicherung in der verwendeten Software, werden die Titel gleichzeitig automatisch anderen Internetnutzern zur Verfügung gestellt. Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz steht das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung eines Tonträgers jedoch ausschließlich den Tonträgerherstellern zu. Denn diese tragen durch die Finanzierung der Produktion auch das wirtschaftliche Risiko hierfür.

Bei Verletzung dieses Rechts steht den Musikfirmen ein Unterlassungsanspruch gegen den s.g. Störer zu. Darüber hinaus wird ein Schadensersatzanspruch begründet. Wird der Betroffene strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Aber wer ist denn nun Störer, wenn das 13-Jährige Kind im Kinderzimmer unbemerkt Musik herunterlädt? Bisher sahen die Gerichte die Eltern in der Verantwortung. Eine Schadensersatzpflicht begründe sich hierbei aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufsichtspflichten.

In einem aktuellen Fall hob der BGH diese Rechtsprechung nun auf. In seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (AZ: I ZR 74/12) lehnte der 1. Senat die Haftung der Eltern mit der Begründung ab, dass eine Belehrung des Kindes, welches grundsätzlich grundlegende Ge- und Verbote befolge, ausreiche. Eine Überprüfung des PCs, die Installation einer Sperr-Software oder die ständige Überwachung des Kindes sei nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine rechtsverletzende Nutzung erforderlich. Auch der Beklagtenvertreter sah in der Verhandlung den Familienfrieden gefährdet, wenn Kinder unter einen Generalverdacht gestellt würden.

Im Falle des Erhalts eines Abmahnungsschreibens ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten. Insbesondere sollte nicht leichtfertig auf das Kind als „Täter“ verwiesen werden. Denn rechtlich betrachtet könnten die Tonträgerhersteller ihren Schaden nun auch von den Kindern selbst ersetzt verlangen. Ab Vollendung des 7. Lebensjahres haften diese, wenn sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist, liegt hierbei beim Kind selbst! Ab dem 14. Lebensjahr kommt darüber hinaus eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht.

Auch wenn es nicht erforderlich ist, einem 13-Jährigen Kind „hinterher zu spionieren“ (so Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger), so empfiehlt es sich, hinsichtlich der bestehenden Haftungsgefahr, jedenfalls das Kind umfassend zu diesem Thema aufzuklären.

Artikel Wochenspiegel 05.12.12 (PDF)

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